Bauantrag nach § 63 und § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Bauantrag nach § 63 und § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Textblöcke ein-/ausklappenDie Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben, soweit es genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben, soweit es genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Zuständige Stelle
Das Bauordnungsamt der Stadt Leer.
Für Baugrundstücke außerhalb des Stadtgebiets der Stadt Leer ist das "Bauamt - Bauaufsicht des Landkreises Leer" zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Erklärung der Tragwerksplanerin / des Tragwerkplaners ist zwingend im Rahmen der Online-Antragstellung mit hochzuladen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung
Anträge / Formulare
Es sind die Online-Anträge zu verwenden.
Amt/Fachbereich
2.63 Bauordnung
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass die weitere Kommunikation über die ITeBAU Plattform stattfindet. Der Status in Ihrer Übersicht "Meine Anträge" im OpenKreishaus ist nicht maßgeblich.