Vollmacht, An-/Ab-/Ummeldung
Vollmacht, An-/Ab-/Ummeldung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden (Anmeldung).
Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde (Ummeldung).
Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus dieser Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen. Dies ist der Fall, wenn sie beispielsweise ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen aufgeben.
Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die An-, Um- oder Abmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Dazu werden eine Vollmacht, der ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein und die Ausweisdokumente der / des Meldepflichtigen benötigt. Außerdem muss der Vertreter sich selbst ausweisen können und in der Lage sein, über die Meldepflichtige / den Meldepflichtigen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt- / Nebenwohnung), erteilen zu können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
- Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt bei:
- aus dem Ausland zugezogenen Personen:
- die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- betreuten Personen:
- schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 2 Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die An-, Um- oder Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug oder Auszug erfolgen.
Rechtsgrundlage
- 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 54 Bundesmeldegesetz (BMG)