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Übernachtungssteuer, Steuererklärung


Der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) hat in seiner Sitzung vom 21.12.2023 die Einführung einer Übernachtungssteuer zum 01.07.2024 beschlossen.

Die Übernachtungssteuer ist so konzipiert, dass diese zwar vom Beherbergungsbetrieb bzw. Zimmervermieter/-in für die Stadt Leer einzubehalten ist, aber wirtschaftlich grundsätzlich von den Übernachtungsgästen zu tragen ist.

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) hat in seiner Sitzung vom 21.12.2023 die Einführung einer Übernachtungssteuer zum 01.07.2024 beschlossen.

Die Übernachtungssteuer ist so konzipiert, dass diese zwar vom Beherbergungsbetrieb bzw. Zimmervermieter/-in für die Stadt Leer einzubehalten ist, aber wirtschaftlich grundsätzlich von den Übernachtungsgästen zu tragen ist.

Ab dem 01.07.2024 sind daher alle Beherbergungsbetriebe bzw. Zimmervermieter/-innen verpflichtet, die entsprechende Steuer und die Daten zu erheben und anschließend an die Stadt Leer abzuführen bzw. zu melden.

Besteuert wird der Aufwand eines Gastes für die entgeltliche Erlangung der Beherbergungs-möglichkeit (Übernachtung) auf dem Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland), unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Als Beherbergungsbetrieb gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienhäuser/-wohnungen, Camping- oder Reisemobilplätze, Boots/Schiffe oder ähnliche Einrichtungen.

Zu den ähnlichen Einrichtungen gehören unter anderem möblierte Wohnräume oder auch einzelne Zimmer in einer Wohnung, welche entgeltlich vermietet werden (z.B. über Buchungsportale wie Airbnb, booking.com etc).

 

Berechnung der Steuer

Die Steuer berechnet sich nach dem Übernachtungspreis einschließlich der Umsatz-/Mehrwertsteuer (Beherbergungsentgelt). In diesem Beherbergungsentgelt enthaltene Anteile für Verpflegung (z.B. Frühstück) sind herauszurechnen und bleiben bei der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.

Die Übernachtungssteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Es unterfallen jedoch höchstens 14 zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten pro Person der Besteuerung.

Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes hat bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf eines Quartals (immer zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober sowie zum 15. Januar eines Jahres) eine Steuererklärung zur Übernachtungssteuer bei der Stadt Leer (Ostfriesland) einzureichen. Die Steuererklärung ist in der Regel elektronisch über das Online-Portal OpenRathaus auf der Internetseite der Stadt Leer (Ostfriesland) einzureichen.

Hierbei werden die Erklärenden, entsprechend der jeweiligen Angaben, durch den Erfassungsvorgang geleitet. Erfasste Daten können zudem zwischenzeitlich abspeichert werden. Am Ende des Erfassungsvorganges werden die Daten direkt an die Stadt Leer (Ostfriesland) übermittelt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sich die*der Erklärende eine PDF-Datei mit den übermittelten Daten abspeichern kann.

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Erfolgt eine Einreichung der Steuererklärung auf einem vorgeschriebenen Vordruck, muss dieser vollständig ausgefüllt - und darüber hinaus von einer natürlichen Person, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens - eigenhändig unterschrieben sein. 

Sollte der Beherbergungsbetrieb in einem Monat bzw. einem Quartal keine Personen beherbergt haben, ist ebenfalls eine Steuererklärung („Nullmeldung“) einzureichen.

Die Beherbergungsteuer wird durch schriftlichen Bescheid von der Stadt Leer (Ostfriesland) festgesetzt und ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 

Hinweis:

Das Kassenzeichen (XN 4….NX) wird nach Einreichung der Stammdatenerklärung bzw. 1. Steuererklärung von uns vergeben und bleibt immer gleich und individuell. Ab der zweiten einzureichenden Steuererklärung ist das Kassenzeichen in der Steuererklärung anzugeben.

Kassenzeichen. 

Das Kassenzeichen (XN 4….NX) wird nach Einreichung der Stammdatenerklärung bzw. 1. Steuererklärung von uns vergeben und bleibt immer gleich und individuell. Ab der zweiten einzureichenden Steuererklärung ist das Kassenzeichen in der Steuererklärung anzugeben.

Die Stadt Leer (Ostfriesland) erhebt ab dem 01.07.2024 eine Übernachtungssteuer entsprechend ihrer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Stadt Leer (Ostfriesland) vom 21.12.2023 in der zur Zeit geltenden Fassung.

Falls die*der Steuerpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Übernachtungssteuer nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg einzulegen.

Sollten bis zur Entscheidung über die Klage die Steuern fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

1.202 Abgaben

Was sollte ich noch wissen?

Sofern Steuererklärungen nicht pünktlich eingereicht werden, kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abgabenordnung i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 a des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes festgesetzt werden.

Werden festgesetzte Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, werden zusätzlich Säumniszuschläge fällig. Auf Antrag können festgesetzte Steuern gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.