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Zwischenzähler, Meldung


Die Ablesung des Zwischenzählers nehmen Sie zeitgleich mit der Ablesung des Hauptzählers vor. Den Zählerstand geben Sie umgehend beim Steueramt, spätestens jedoch bis zum 28.02. des Folgejahres bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt an. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird in einem Jahr kein oder verspätet ein Antrag auf Absetzung abgegeben, kann bei einem Antrag im Folgejahr nicht die volle Menge bis zum zuletzt fristgerechten gemeldeten Zählerstand abgesetzt werden. Es erfolgt dann lediglich eine anteilmäßige Berechnung. Abgesetzt werden nur volle Kubikmeter.

Fachstelle 1.202 - Abgaben