Schöffe/Schöffin, Bewerbung
Leistungsbeschreibung
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Strafverfahren. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse.
Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.
Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts eingesetzt. Bei den Landgerichten sind sie in den Kleinen und Großen Strafkammern tätig.
Schöffinnen und Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Auswahl von Schöffen richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Schöffenwahl auf.
Durch das jeweils zuständige Landgericht wird festgelegt, wie viele Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Für den Bereich der Stadt Leer sind dies 37 Personen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rates notwendig, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.
Eine Beschlussfassung über die Vorschlagsliste erfolgt dann in der Mitte des Jahres.
Die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Leer werden über alle Bewerbungen informiert, so dass sie die Personen in die Vorschlagsliste mit aufnehmen können.
Die Vorschlagslisten werden anschließend öffentlich ausgelegt. Innerhalb einer Woche kann mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten nicht in die Liste hätten aufgenommen werden dürfen oder nach den §§ 33 und 34 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) nicht aufgenommen werden sollten.
Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden dann in der Jahresmitte 2023 dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen. Der Ausschuss entscheidet über die Einsprüche und wählt anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Ersatzschöffen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in der die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in der die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
- Interessenten können sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene)
bis zum 24. Februar 2023 beim Bürgerbüro der Stadt Leer bewerben.
- Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen/ einer Jugendschöffin richten ihre Bewerbung
bis zum 24. Februar 2023 an das Jugendamt des Landkreises Leer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt. Es muss nur das Bewerbungsformular ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Die neue Amtsperiode beginnt 2024 und endet 2028.
Die Bewerbungsfrist endet am 24.02.2023.