Wohnberechtigungsschein, Antrag auf Erteilung


Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Sadt Leer (Ostfriesland). 

Voraussetzungen


Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist, dass Sie als Antragsteller/-in und gegebenenfalls Ihre Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und die Wohnungsgröße angemessen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Nachweise zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
Folgende Nachweise sind dem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beizufügen:

- Kopie des Personalausweises oder Reisepass
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Haushaltsangehörigen
- Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide
- Nachweise über Sozialleistungen (ALG I u. II etc.)
- Nachweise sonstige Einkünfte (Vermietung, Verpachtung, etc.)
- Kopie Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder
- Kopie Schwerbehindertenausweis
- Kopie Nachweis Pflegestufe
- Kopie Arbeitsvertrag (nur falls beabsichtigt ist, eine neue Beschäftigung aufzunehmen)
- Kopie des Mutterpasses (bei Schwangerschaft)
- Unterhaltstitel bzw. Nachweise über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsleistungen
- Nachweise über zusätzlichen Raumbedarf.

Zur Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist das Einreichen aller geforderten Nachweise
zwingend erforderlich. 
Eine Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt ohne Nachweise nicht.

Sofern keine deutsche Staatsangehörigkeit der haushaltsangehörigen Personen vorliegt, Nachweise
über den aktuellen Aufenthaltsstatus aller haushaltsangehörigen Personen (Aufenthaltstitel etc.) –
grundsätzlich muss ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet noch mindestens ein Jahr gegeben
sein.

Welche Gebühren fallen an?


Die Kosten der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins betragen 18 €. Der Betrag wird nur bei Ausstellung fällig.

Rechtsgrundlage


§ 8 Niedersächsiches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG
für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung

Amt/Fachbereich


Fachbereich 4.24 Wirtschaftsförderung und Grundstücke

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