Parkausweis/Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone, Verlängerung


Leistungsbeschreibung


Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

Zuständige Stelle


Fachdienst 3.32 Sicherheit und Ordnung der Stadt Leer.

Welche Gebühren fallen an?


30,00 € für den ersten Tag, danach 15,00 € pro Tag.

Die Gebühren der Ausnahmegenehmigung ergeben sich aus der Gebührenfestlegung der Stadt Leer (Ostfriesland) für Maßnahmen im Straßenverkehr ab dem 06.10.2021.

Rechtsgrundlage


§ 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO

Kontakt

  • Sicherheit und Ordnung