Parkausweis/Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone, Beantragung
Parkausweis/Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone, Beantragung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Zuständige Stelle
Fachdienst 3.32 Sicherheit und Ordnung der Stadt Leer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auflistung amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge.
Welche Gebühren fallen an?
30,00 € für den ersten Tag, danach 15,00 € pro Tag.
Die Gebühren der Ausnahmegenehmigung ergeben sich aus der Gebührenfestlegung der Stadt Leer (Ostfriesland) für Maßnahmen im Straßenverkehr ab dem 06.10.2021
Rechtsgrundlage
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO