Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
von den Regelungen zum Halten und Parken,
von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Welche Gebühren fallen an?
120,00 € für das erste Fahrzeug, 50,00 € für jedes weitere KFZ.
Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestlegung der Stadt Leer (Ostfriesland) für Maßnahmen im Straßenverkehr ab dem 06.10.2021.
Rechtsgrundlage
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO
Anträge / Formulare
Fachdienst 3.32 Sicherheit und Ordnung der Stadt Leer.
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